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Geschrieben von: mika   
Samstag, 09. Januar 2010 00:00

Satzung

des Freundschaftskreises Koblenz-Nevers -
Deutsch-Französische Gesellschaft e. V.

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen "Freundschaftskreis Koblenz–Nevers -
Deutsch-Französische Gesellschaft e. V.", im Folgenden Freundschaftskreis genannt.

(2) Der Freundschaftskreis hat seinen Sitz in Koblenz und ist in das Vereinsregister unter Nr. VR-746 eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Oktober bis zum 30. September.

(4) Der Freundschaftskreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Freundschaftskreises ist es, die Beziehungen zwischen den Partnerstädten Koblenz und Nevers auf allen Gebieten des öffentlichen und privaten Lebens zu fördern, stets neu zu beleben und im Sinne der deutsch-französischen Freundschaft zu wirken.

Weiterhin soll der Freundschaftskreis die internationale Gesinnung und Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und den Gedanken der Völkerverständigung fördern.

Seine Mitglieder bemühen sich, den Freundschaftskreis in jeder Weise zu unterstützen und im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten persönlich mitzuarbeiten.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
die Organisation gemeinsamer Treffen mit Mitgliedern der Amicale Nevers-Coblence, die Mitwirkung bei Treffen von Abordnungen der Partnerstädte Koblenz und Nevers, die Durchführung von Informationsveranstaltungen für seine Mitglieder in Deutschland oder Frankreich mit Bezug auf französische Historie, Kunst, Bauwerke, Regionen, Bräuche, …, die Unterstützung des Schüleraustausch zwischen Koblenzer und französischen Schulen, das Angebot eines französischsprachigen Stammtisches.

(5) Der Freundschaftskreis ist parteipolitisch und konfessionell neutral.


§ 2

Der Freundschaftskreis ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Mittel des Freundschaftskreises dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Freundschaftskreises.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Bei Auflösung des Freundschaftskreises oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Freundschaftskreises an die Stadt Koblenz, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke von Freundschaftskreisen zu verwenden hat.

§ 6 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Mitglieder des Freundschaftskreises können sein:

a) Natürliche Personen;

b) Personengemeinschaften mit und ohne eigene Rechtspersönlichkeit;

c) Personen, die sich um die Partnerschaft und damit um deren Belange besonders verdient gemacht haben (Ehrenmitglieder); sie werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung unter Zustimmung von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder ernannt und sind von allen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Freundschaftskreis befreit.


§ 7

(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt aufgrund eines an den Vorstand zu richtenden schriftlichen Aufnahmegesuches.
In der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen bedürfen hierzu der Unterschrift ihrer gesetzlichen Vertreter.

(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Lehnt er den Antrag ab, so ist er zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet.

(3) Mit der Aufnahme in den Freundschaftskreis unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechts gemäß §§ 21 bis 79 BGB.

(4) Die Aufnahme und das Ausscheiden von Mitgliedern werden in der darauffolgenden Mitgliederversammlung bekannt gegeben und den Betroffenen schriftlich mitgeteilt.


§ 8

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder den Ausschluss aus dem Freundschaftskreis oder durch dessen Auflösung. Scheidet ein Mitglied aus, so verbleiben dem Freundschaftskreis die eingezahlten Beträge.

(2) Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche Anzeige an den Vorstand zulässig.

(3) Ein Mitglied kann nach vorangegangener Anhörung vom Vorstand ausgeschlossen werden wegen:
a) Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen.
b) eines schweren Verstoßes gegen die Interessen und den Zweck des
    Freundschaftskreises.

(4) Ohne Rücksicht auf die vorhandenen Gründe und ohne dass es hierzu eines Beschlusses des Vorstandes bedarf, wird aus dem Freundschaftskreis ausgeschlossen, er seinen Jahresbeitrag trotz einer schriftlichen Mahnung nicht bis zum 01. April des folgenden Kalenderjahres entrichtet hat. Die Verpflichtung zur Nachzahlung der geschuldeten Beiträge bleibt hiervon unberührt.

(5) Gegen die Entscheidung des Vorstands nach Absatz 3 und 4 steht dem Betroffenen der Einspruch zu. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.


§ 9 Festsetzung des Mitgliedsbeitrags

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Im Bedarfsfall kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit die Erhebung eines außerordentlichen Beitrages im Voraus beschließen.


§ 10 Die Organe des Freundschaftskreises sind:

a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.


§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Ihre Einberufung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich durch den Vorstand.

(2) Zwischen dem Tag der Einladung und der Versammlung muss eine Frist von mindestens einer Woche liegen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(4) Anträge, über die in der Mitgliederversammlung abgestimmt werden soll, müssen dem Vorstand mindestens eine Woche vorher schriftlich vorliegen. Das gilt nicht, wenn die Mitgliederversammlung einen Antrag als dringlich erachtet. Hierzu bedarf es der Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen, Wahlen und Festsetzung des Mitgliederbeitrages sind nicht zulässig.


§ 12

(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(2) Auf Antrag von mindestens drei erschienenen Mitgliedern hat eine geheime Abstimmung stattzufinden.

(3) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliedsversammlung beschlossen werden.


§ 13

Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Präsidenten oder vom Vizepräsidenten und vom Schriftführer zu unterzeichnen.


§ 14

(1) Die Mitgliederversammlung soll jeweils im letzten Kalendervierteljahr stattfinden.

(2) Sie entscheidet über alle Angelegenheiten des Freundschaftskreises, soweit diese nicht dem Vorstand vorbehalten sind.

(3) Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
a) die Entgegennahme des Jahresberichts, des Berichts des Schatzmeisters sowie der
    beiden Kassenprüfer und die Entlastung des Vorstands;
b) die Wahl des Vorstands;
c) die Wahl von zwei Kassenprüfern und eines Stellvertreters;
d) die Beschlussfassung über vorliegende Anträge sowie die Festsetzung der
    Mitgliedsbeiträge;
e) die Ernennung der Ehrenmitglieder.


§ 15

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes nach Bedarf einberufen. Der Vorstand ist zu ihrer Einberufung innerhalb einer Frist von 7 Tagen verpflichtet, wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder des Freundschaftskreises dies schriftlich beantragen. Die Einberufung erfolgt nach § 11 dieser Satzung.


§ 16 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Präsidenten,
b) einem gleichberechtigten Vizepräsidenten,
c) dem Schriftführer,
d) dem Schatzmeister,
e) mindestens einem Beisitzer.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Seine Wiederwahl ist zulässig.

(3) Maximal zwei Vorstandsämter können in einer Person vereinigt werden.

(4) Die Mitglieder des Vorstands führen die Geschäfte bis zur Wahl eines neuen Vorstands fort.


§ 17

(1) Zur Vertretung des Vereins sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam berechtigt, wobei in jedem Falle der Präsident oder der Vizepräsident mitwirken muss.

(2) Der Vorstand leitet den Freundschaftskreis nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er führt die laufenden Geschäfte. Dabei erfolgt die Willensbildung durch Mitgliedsbeschluss.

(3) Der Präsident beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlung.

(4) Er hat auf Antrag von zweien seiner Mitglieder eine Sitzung des Vorstands einzuberufen.

(5) Der Präsident hat der Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Jahr vorzutragen.

(6) Liegt ein wichtiger Grund hierfür vor, kann ein Vorstandsmitglied vorzeitig abberufen werden. Hierzu bedarf es des Beschlusses einer Mitgliederversammlung, der mit der Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder gefasst werden muss. Soweit erforderlich, finden in diesem Falle Ergänzungswahlen statt.


§ 18 Auflösung des Freundschaftskreises

(1) Die Auflösung des Freundschaftskreises kann nur in einer Mitgliederversammlung erfolgen. Der Beschluss, durch den der Freundschaftskreis aufgelöst wird, bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. Die Abstimmung erfolgt geheim.


§ 19

(1) Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 30.10.2009 in Koblenz beschlossen worden.

(2) Die Änderung des Vereinsnamens "Freundschaftskreis Koblenz-Nevers e. V." in "Freundschaftskreis Koblenz-Nevers - Deutsch-Französische Gesellschaft e. V." wurde in der Mitgliederversammlung vom 05. November 1993 beschlossen.

 

 

Koblenz, den 10.11.2009

 

Unterschriften

Präsident                                                                   Vizepräsident

 

 

gez. Bernard Mayé                                                    gez. Günther Mika

 

 

 

Eingetragen in das Vereinsregister VR-746 am 10.12.2009

 

gez. Das Amtsgericht Koblenz





 

 

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